Raumklimaqualität wird zur Aufgabe der Gebäudeautomatisierung – Nichtwohngebäude über 70 Kilowatt brauchen die Technik bis Ende 2029

Gebäudeautomation muss künftig die Raumklimaqualität überwachen

Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz. Verkündet wurde das Gesetz vom 23. Juli 2026 am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt; mit ihm setzt der Bund die europäische Gebäuderichtlinie um. Für Betreiber von Nichtwohngebäuden ändert sich damit eine zentrale Anforderung: Ein System für die Gebäudeautomatisierung muss künftig auch die Raumklimaqualität überwachen können. Einen Kohlendioxid-Grenzwert nennt die Regelung nicht.

Nichtwohngebäude brauchen die Automatisierung bis Ende 2029

Der Einstieg in die neue Pflicht verläuft über die Gebäudetechnik, nicht über einen Messwert. Nach § 56 Absatz 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes muss ein Nichtwohngebäude bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgerüstet werden. Maßgeblich ist die Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage beziehungsweise Klima- und Lüftungsanlage. Liegt die Anlage unter dieser Schwelle, greift die Ausrüstungspflicht nach dieser Vorschrift nicht.

Zuständig ist nicht, wer sich in dem Gebäude aufhält. Nach § 8 Absatz 1 ist der Bauherr oder Eigentümer verantwortlich, nicht der Nutzer eines Raumes. Wer eine Immobilie anmietet, muss sich um die Automatisierungstechnik also nicht selbst kümmern.

Zwei Entlastungen und eine verlängerte Frist

§ 56 Absatz 1 kennt zwei Ausnahmen. Die Pflicht greift nicht, wenn die Ausrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Für ein in den Jahren 2024 bis 2026 eingebautes System, das die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt, verlängert Absatz 4 die Frist. In der Praxis entsteht dadurch eine Gemengelage: Ein Bestand kann je nach Baujahr und Nennleistung der Anlage unter unterschiedliche Übergangsregelungen fallen.

Was das Automatisierungssystem leisten muss

Die Aufgaben des Systems stehen in derselben Vorschrift. Gemäß § 56 Absatz 2 muss es in der Lage sein, unter anderem den Energieverbrauch zu erfassen, Effizienzverluste zu erkennen, den Betreiber über mögliche Effizienzverbesserungen zu informieren und die Raumklimaqualität zu überwachen. Die Vorschrift verlangt damit eine Überwachungsfähigkeit. Einen Zahlenwert für Kohlendioxid, etwa eine Obergrenze in ppm, enthält sie nicht. Ein Sensor allein sorgt entsprechend nicht dafür, dass sich die Luft im Raum verändert.

„Eine Messung ist kein Grenzwert, und ein Sensor lüftet kein Zimmer. Der Nutzen entsteht erst, wenn jemand auf den angezeigten Wert reagiert“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Automationsgrad B und C nach der Nennleistung

Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude staffelt sich die Anforderung nach der Leistung der Anlage. Ab einer Anlage mit mehr als 290 Kilowatt gilt mindestens der Automationsgrad B. Ab mehr als 70 Kilowatt gilt dort mindestens der Automationsgrad C. Für den Bestand nennt die Regelung diese Abstufung nicht in derselben Form; hier bleibt die Frist bis Ende 2029 maßgeblich, sofern keine der beiden Entlastungen greift.

Dichtheit und Luftwechsel in § 13 und § 26

Ein dichtes Gebäude braucht einen geplanten Luftaustausch. Nach § 13 des Gebäudemodernisierungsgesetzes ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines zu errichtenden Gebäudes nach den anerkannten Regeln der Technik dauerhaft luftundurchlässig abzudichten. Derselbe Paragraf lässt öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel unberührt. Die Dichtheitsanforderung hebt den Mindestluftwechsel also nicht auf.

Vier Werte und eine Frist beschreiben den technischen Rahmen des Gesetzes: Ein Nichtwohngebäude mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung braucht die Automatisierungstechnik bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029. Bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude gilt ab einer Anlage mit mehr als 290 Kilowatt mindestens der Automationsgrad B, ab mehr als 70 Kilowatt mindestens der Automationsgrad C. Ohne raumlufttechnische Anlage darf der bei 50 Pascal gemessene Volumenstrom höchstens das Dreifache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens betragen. Mit raumlufttechnischer Anlage sinkt dieser Höchstwert auf das 1,5-Fache.

Die beiden zuletzt genannten Werte stehen in § 26 Absatz 2 und entscheiden darüber, ob ein vor der Fertigstellung gemessener Wert in die Bedarfsrechnung eingeht. Über 1.500 Kubikmeter beheiztem oder gekühltem Luftvolumen tritt an ihre Stelle ein Bezug auf die Hüllfläche.

Lüften und Filtern lösen verschiedene Aufgaben

Eine Lüftungsanlage tauscht Luft aus, ein Luftreiniger tut das nicht. Der Austausch senkt den Kohlendioxidgehalt und führt Feuchte ab, während ein Umluftgerät Partikel aus der vorhandenen Luft entfernt. Beide Wege ersetzen einander nicht. Ein Umluftgerät senkt die Partikellast, erhöht aber den Sauerstoffgehalt nicht. Deshalb steht in der Gebäudetechnik die Überwachung im Vordergrund, und für Räume ohne mechanische Lüftung bleibt das Fenster der eigentliche Hebel.

Wer die Partikelbelastung in einem Zimmer unabhängig von der Lüftung verringern will, kann auf Luftreiniger mit waschbarem Filter zurückgreifen. Welche Bauarten ohne Wechselfilter auskommen, beschreibt eine Einordnung filterloser Luftreinigungsgeräte.

Was die europäische Vorgabe für Nichtwohngebäude verlangt

Die deutsche Regelung geht auf eine Richtlinie aus dem Jahr 2024 zurück. Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1275 legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für die Umsetzung angemessener Standards für die Raumklimaqualität in Gebäuden fest, um ein gesundes Raumklima zu erhalten. Nach Absatz 5 ist vorzuschreiben, dass Nullemissionsnichtwohngebäude Vorrichtungen zur Überwachung und Regelung der Raumluftqualität haben.

Für den Bestand ist die europäische Vorgabe enger gefasst. In bestehenden Nichtwohngebäuden ist der Einbau solcher Einrichtungen nur bei einer größeren Renovierung vorgeschrieben, und auch dann nur, soweit er technisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Bei Wohngebäuden stellt die Richtlinie es den Mitgliedstaaten frei, eine solche Ausstattung zu verlangen.

Der Zeitplan war eng. Nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie waren die Vorschriften zu Artikel 13 bis zum 29. Mai 2026 in Kraft zu setzen. Das deutsche Gesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet.

Gestaffeltes Inkrafttreten und Empfehlung im Energieausweis

Das Gesetz wirkt gestaffelt. Laut dem im Bundesgesetzblatt verkündeten Regelungstext gelten die Vorschriften zur Gebäudeautomatisierung seit dem Tag nach der Verkündung. Weitere Artikel des Änderungsgesetzes treten am 1. Januar 2027, am 1. Januar 2028 und am 1. Januar 2030 in Kraft. Wer im Herbst 2026 einen Bestand bewertet, arbeitet daher mit mehreren Geltungsständen nebeneinander.

Ab dem 1. Januar 2027 muss der Aussteller im Energieausweis für ein bestehendes Gebäude nach § 84 Absatz 1 auch die Verbesserung der Raumklimaqualität empfehlen, soweit dies möglich ist und nicht bereits Klasse A erreicht wird.

Einordnung und Grenzen der Angaben

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 14. September 2026 abgerufenen Gesetzes- und Richtlinienwortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die Vorgaben ein einzelnes Gebäude betreffen, klärt im Einzelfall eine rechtliche Beratung.

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