Das ändert sich bei der Steuer im kommenden Jahr
Mehr Zeit für die Steuererklärung, ein höherer Grund- und Kinderfreibetrag sowie mehr Kindergeld: 2019 bringt wieder einige Neuerungen im Steuerrecht. Was sich ändert und was das für die Bürger bedeutet, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
1. Mehr Zeit für die Steuererklärung
Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 gelten erstmals offiziell neue Fristen. Generell haben alle im Vergleich zur bisherigen Regelung zwei Monate mehr Zeit. Konkret: Wer zur Abgabe der Steuererklärung 2018 verpflichtet ist und diese selbst anfertigt, hat dafür bis Ende Juli 2019 Zeit (bisherige Abgabefrist: 31. Mai). Wer abgeben muss und sich für die Erstellung professionelle Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater holt, kann sich für die Einreichung der Steuererklärung 2018 bis Ende Februar 2020 Zeit lassen (bisherige Abgabefrist: 31. Dezember).
Wer die Steuererklärung trotz längerer Abgabefristen verspätet einreicht, muss mit Verspätungszuschlag und Zwangsgeld rechnen. Dafür gibt es nun klare Regeln: Jeder muss grundsätzlich einen Verspätungszuschlag zahlen, wenn er seine Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abgibt und keine Fristverlängerung beantragt hat. Die Höhe des Zuschlags ist gesetzlich festgelegt, sie beläuft sich grundsätzlich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer. Mindestens muss man allerdings 25 Euro pro verspätetem Monat zahlen. Die maximal zulässige Höhe des Verspätungszuschlags beträgt 25.000 Euro.
2. Höherer Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag
Der Grundfreibetrag wird ab 1. Januar 2019 von jährlich 9.000 Euro auf 9.168 Euro pro Jahr steigen. Das bedeutet den VLH-Experten zufolge, dass ein Single 2019 bis zu einer jährlichen Einkunftshöhe von 9.168 Euro keine Steuern zahlen muss. Das Doppelte, also 18.336 Euro, steht zusammenveranlagten Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern zu. Der Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das staatlich festgelegte Existenzminimum steuerfrei ist, sodass sich jede Person das Lebensnotwendigste leisten kann.
Auch der am Grundfreibetrag orientierte Unterhaltshöchstbetrag steigt auf 9.168 Euro pro Jahr. Das heißt: Ein Unterhaltspflichtiger kann laut VLH-Fachleuten ab 1. Januar 2019 unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsleistungen in Höhe von maximal 9.168 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen.
3. Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Zehn Euro pro Kind und Monat: Um diesen Betrag soll das Kindergeld ab Juli 2019 steigen. Dadurch bekommen Erziehungsberechtigte ab 1. Juli 2019 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro im Monat, für das dritte Kind 210 Euro je Monat und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro, wie die VLH-Fachleute vorrechnen.
Für den Veranlagungszeitraum 2019 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag – und zwar von 4.788 Euro auf 4.980 Euro für verheiratete Eltern beziehungsweise eingetragene Lebenspartner mit Kind, die sich zusammenveranlagen lassen. Zusätzlich gibt es noch 2.640 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. So kommt man insgesamt auf einen Freibetrag von 7.620 Euro pro Kind, der in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann.
Wichtig: Eltern können nur einmal profitieren, entweder durch das Kindergeld oder durch den Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft, was im Einzelfall günstiger ist.
Der Tipp: Die VLH-Experten raten, in jedem Fall Kindergeld zu beantragen, selbst wenn die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags letztendlich günstiger sein sollte. Der Grund: Das Kindergeld kommt jeden Monat aufs Konto, während der Kinderfreibetrag erst im Nachhinein im Zuge der Einkommensteuererklärung wirksam wird. Außerdem setzt der Fiskus automatisch voraus, dass Eltern Kindergeld bezogen haben, dementsprechend rechnet er die Summe bei der Steuererklärung an – dabei ist es gleichgültig, ob wirklich Kindergeld geflossen ist. Und noch etwas kommt hinzu: Wollen Eltern Kindergeld nachträglich beantragen, so geht das seit 2018 nur noch ein halbes Jahr rückwirkend.
4. Ausgleich der kalten Progression
Die durch die sogenannte kalte Progression verursachte Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger soll weiterhin ausgeglichen werden. Dafür soll auch 2019 der Steuertarif an die Preissteigerungsrate angepasst werden. Zu diesem Zweck verschiebt man die Tarifeckwerte nach rechts – und zwar gemäß der geschätzten Inflationsrate in Höhe von 1,84 Prozent.
Quelle: Presseportal
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- Steuer2019: © obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH